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   BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60   

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https://dejure.org/1961,432
BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60 (https://dejure.org/1961,432)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1961 - IV C 209.60 (https://dejure.org/1961,432)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1961 - IV C 209.60 (https://dejure.org/1961,432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Gläubigers einer hypothekarisch gesicherten Forderung als vom Abwertungsverlust der Sparanlage Betroffener aufgrund einer zunächst vorliegenden Unwirksamkeit ihrer Hinterlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 174
  • MDR 1961, 712
  • WM 1961, 735
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.08.1958 - IV C 398.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen BVerwG IV C 398.57 - WM 1958, 1549 - (zwangsweise Überweisung eines Sparguthabens aus den Saarland 1948 nach Rheinland-Pfalz) und BVerwG III C 287.55 - BVerwGE 9, 166 [BVerwG 30.09.1959 - III C 287/58] - (nach dem 1. Januar 1940 zugunsten des Sparers vorgenommene Verbuchung einer vorher auf dem Konto der Sparkasse eingegangenen Gutschrift) entschieden, der Sparer habe auch während des Überweisungsvorgangs, an dem, streng genommen, eigentlich nur die Geldinstitute beteiligt waren, eine Gläubigerstellung eingenommen; Schulenburg (WM 1960, 58) hat zwar u.a. diese beiden Entscheidungen BVerwG IV C 398.57 und BVerwG III C 287.58 bekämpft, indem er privatrechtliche Betrachung in den Vordergrund rückte.

    Dem ist hinsichtlich der Entscheidung BVerwG IV C 398.57 Hw. Müller in seinem Aufsatz WM 1960, 135 entgegengetreten.

  • BVerwG, 05.11.1959 - III C 218.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    An die Annahme einer Zustimmung sind für diese Zeit strenge Anforderungen zu stellen (in dem zum Altsparrecht ergangenen Urteil BVerwG III C 218.58 vom 5. November 1959 - WM 1960, 175 - ist auf das Fehlen der zur Bewirkung einer Teilzahlung - zu vgl. § 266 BGB - erforderlichen Zustimmung des Gläubigers abgestellt).
  • BVerwG, 28.04.1960 - III C 103.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Diese hat das Bundesverwaltungsgericht schon bisher nicht nur in anderen Bereichen des Lastenausgleichsrechts - Urteile vom 28. April 1960 - BVerwG III C 103.58 - [BVerwGE 10, 273 [BVerwG 28.04.1960 - III C 103/58]] (bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der nach dem Schadensereignis erteilten Genehmigung einer Möbelübereignung ist lastenausgleichsrechtlich unerheblich) und vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 128.59 - (Hausrat, der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauft oder zur Sicherung übereignet war, ist dem Käufer bzw. Sicherungsgeber zuzurechnen) - angewendet, sondern auch bei Sparanlagen.
  • BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60

    Gewährung einer Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) - Umwandlung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Was das Altsparrecht über Erleichterungen bei Umwandlungsfällen bringt, z.B. die Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 der 5. ASpG-DV nebst deren § 9 Abs. 2, enthält keinen hier etwa einschlägigen allgemeinen Rechtsgedanken, weil in Umwandlungsfällen immer eine frühere und eine daraus hervorgegangene Sparanlage bestanden haben muß, hier aber - in der Form der Hypothekenforderung - bloß eine frühere Sparanlage bestanden hat, die sich nicht in einer Sparanlage anderer Art fortgesetzt hat (Fortsetzung ist auch im Altsparrecht unumgänglich: Urteil BVerwG III C 3.60 vom 12. Januar 1961 [WM 1961, 397]).
  • BVerwG, 25.05.1960 - IV C 313.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Nach § 229 Abs. 2 LAG, der auf § 11 des Steueranpassungsgasetzes Bezug nimmt, ist dafür, wem ein Vermögensstück - auch Forderungen gehören hierhin; Urteil BVerwG IV C 313.59 vom 25. Mai 1960 (WM 1960, 1043) - zuzurechnen ist, die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich.
  • BVerwG, 19.03.1959 - III C 226.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Dem steht nicht entgegen, daß in dem Urteil BVerwG III C 226.57 vom 19. März 1959 (BVerwGE 8, 210) der privatrechtlich, nämlich zwischen Sparer und Geldinstitut, vereinbarten Rückwirkung Rechtswirksamkeit auch für das öffentlich-rechtliche Altsparrecht beigemessen ist, was Schulenburg (a.a.O.) bekämpft; denn dort deckt sich die privatrechtliche mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
  • BVerwG, 30.09.1959 - III C 287.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen BVerwG IV C 398.57 - WM 1958, 1549 - (zwangsweise Überweisung eines Sparguthabens aus den Saarland 1948 nach Rheinland-Pfalz) und BVerwG III C 287.55 - BVerwGE 9, 166 [BVerwG 30.09.1959 - III C 287/58] - (nach dem 1. Januar 1940 zugunsten des Sparers vorgenommene Verbuchung einer vorher auf dem Konto der Sparkasse eingegangenen Gutschrift) entschieden, der Sparer habe auch während des Überweisungsvorgangs, an dem, streng genommen, eigentlich nur die Geldinstitute beteiligt waren, eine Gläubigerstellung eingenommen; Schulenburg (WM 1960, 58) hat zwar u.a. diese beiden Entscheidungen BVerwG IV C 398.57 und BVerwG III C 287.58 bekämpft, indem er privatrechtliche Betrachung in den Vordergrund rückte.
  • BVerwG, 07.12.1959 - IV C 88.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Über bei einer Sparkasse hinterlegtes Geld ist im Urteil BVerwG IV C 88.59 vom 7. Dezember 1959 [WM 1960, 150] ausgesprochen, Sparcharakter sei nicht zu vermuten, diese Entscheidung betraf zwar zunächst nur die auf Anmeldebestätigungen gemünzte Vermutung des § 1 Abs. 4 der 6. WAG-DV, ist aber darüber hinaus bedeutsam.
  • BVerwG, 21.08.1957 - IV B 229.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Von Hinterlegungsgeld bei Gerichtskassen ist im Urteil BVerwG IV C 150.55 vom 14. Juni 1957 ([WM 1957, 1266]; Zusammenstellung 1960, 274 [275] Nr. 13) ausgesprochen, es sei keine Sparanlage; dies bezog sich, wo es besonders einleuchtet, auf Geld, das bei der Strafverfolgung als Erlös der Diebesbeute sichergestellt worden war; es kann rechtlich aber auch keinen Unterschied machen, wenn das Hinterlegungsgeld an die Stelle einer Sparanlage getreten war, also etwa aus Ablösung einer Hypothekenschuld, Auszahlung einer Lebensversicherungssumme, Ablösung aufgerufener Wertpapiere oder dgl.
  • BGH, 21.11.1950 - I ZR 18/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
    Dies gilt für die besonderen Verhältnisse kurz vor der Währungsumstellung nach der Rechtsprechung (OGH BrZ 3, 336.; 4, 188, OGH BrZ NJW 1950, 505; BGH NJW 1951, 23 [BGH 21.11.1950 - I ZR 18/50]) aber nur bei Zustimmung des Gläubigers.
  • BVerwG, 26.01.1956 - IV C 135.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.06.1957 - IV C 150.55
  • BVerwG, 06.08.1956 - III B 93.55
  • BVerwG, 12.05.1965 - IV C 173.64

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Daß im Lastenausgleich nicht an der im Einzelfall eingetretenen, oft rein zufälligen Gestaltung zu haften, sondern den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seit langem bis in die jüngste Zeit hinein betont, so in den Urteilen BVerwG III C 33.57 vom 15. Januar 1959 (Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 32 a), BVerwG III C 308.57 vom 29. September 1959 (BVerwGE 9, 162) und BVerwG IV C 321.58 vom 13. November 1959 (RLA 1960 S. 94), BVerwG IV C 209.60 vom 29. März 1961 (BVerwGE 12, 174), BVerwG IV C 155.60 vom 10. Mai 1961.
  • BVerwG, 21.08.1961 - III B 181.59

    Forderung auf Auszahlung einer hinterlegten Summe als eine vor der

    Auch fehlen der Hinterlegung alle sonstigen Merkmale eines Sparguthabens (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1957 - BVerwG IV C 150.55 - und vom 29. März 1961 - BVerwG IV C 209.60 -).
  • BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von

    Dies hat der Senat in seinem in einem rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten Fall am 29. März 1961 ergangenen Urteil - BVerwG IV C 209.60 - mit folgender Begründung bejaht:.
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